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   VGH Baden-Württemberg, 26.04.1990 - 6 S 1903/88   

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https://dejure.org/1990,3885
VGH Baden-Württemberg, 26.04.1990 - 6 S 1903/88 (https://dejure.org/1990,3885)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.04.1990 - 6 S 1903/88 (https://dejure.org/1990,3885)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. April 1990 - 6 S 1903/88 (https://dejure.org/1990,3885)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide und Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber Erben; Bewilligung von Sozialhilfe, wenn Hilfeempfänger Ansprüche gegen Dritte nicht realisieren kann

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1967; SGB X § 45 § 50 Abs. 1
    Sozialhilferecht: Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide bzw. Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber dem Erben des Hilfeempfängers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FEVS 41, 392
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 20.01.1977 - 5 C 18.76

    Möglichkeit der Geltendmachung eines Ersatzanspruches mittels Leistungsbescheides

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.04.1990 - 6 S 1903/88
    Indessen ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß erbrechtliche Vorschriften und Grundsätze unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den öffentlich-rechtlichen Regelungsbereich des Sozialrechts übertragen werden können (vgl. Urteil des Senats vom 18.12.1974, FEVS 23, 251; für § 29 BSHG: BVerwGE 52, 16 ff.; OVG Münster, NJW 1989, 2834).
  • BGH, 09.06.1960 - VII ZR 229/58

    Vorausabtretung durch Erblasser

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.04.1990 - 6 S 1903/88
    Da der Erbfall in vermögensrechtlicher Hinsicht eine Gesamtnachfolge bewirkt, gehen auf den Erben grundsätzlich alle vermögensrechtlichen Beziehungen über, und zwar auch dann, wenn sie noch "unfertig" sind oder wenn es sich um werdende oder schwebende Rechtsbeziehungen handelt (BGHZ 32, 367, 369, unter Bezugnahme auf Boehmer, JW 1938, 2634).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.1988 - 8 A 1416/86

    Zur Nichtigkeit eines Überlassungsvertrages wegen Schädigungsabsicht gegenüber

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.04.1990 - 6 S 1903/88
    Indessen ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß erbrechtliche Vorschriften und Grundsätze unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den öffentlich-rechtlichen Regelungsbereich des Sozialrechts übertragen werden können (vgl. Urteil des Senats vom 18.12.1974, FEVS 23, 251; für § 29 BSHG: BVerwGE 52, 16 ff.; OVG Münster, NJW 1989, 2834).
  • VG München, 21.06.2012 - M 15 K 11.5270

    Rückforderung von Kriegsopferfürsorge von der Erbin der Leistungsempfängerin;

    Denn die Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung und die tatsächlichen Voraussetzungen für den Wegfall etwaigen Vertrauensschutzes lasteten von Anfang an auf dem Rechtsverhältnis zwischen dem Hilfeträger und dem Hilfeempfänger (VGH Baden-Württemberg FEVS 41, 392).

    Die Verpflichtung der Mutter der Klägerin, die überzahlte Kriegsopferfürsorge zurückzuzahlen, ist nämlich bei deren Tod als Erblasserschuld auf die Klägerin als deren Erbin übergegangen (BVerwGE 52, 16; BVerwG NJW 2002, 1892; BayVGH FEVS 58, 76; VGH Baden-Württemberg FEVS 41, 392).

    Die Rechtswidrigkeit der Hilfebewilligung und die - wesentlich im Verhalten der Mutter der Klägerin wurzelnden - tatsächlichen Voraussetzungen für den Wegfall eines etwaigen Vertrauensschutzes lasteten schon vom Zeitpunkt der Antragstellung an auf dem Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Mutter der Klägerin (vgl. VGH Baden-Württemberg FEVS 41, 392).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.1997 - 6 S 1137/96

    Rückforderung von Sozialhilfe wegen einsetzbaren Vermögens

    Das Recht zur Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide nach § 45 SGB X und zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 50 SGB X steht dem Träger der Sozialhilfe auch gegenüber den Erben eines Hilfeempfängers zu (vgl. Urt. d. Senats v. 26.04.1990 - 6 S 1903/88 -, FEVS 41, 392 = VBlBW 1990, 467 = BWVPr. 1991, 18).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.1994 - 6 S 2528/93

    Nachrang der Sozialhilfe; BSHG § 97 Abs 1 erlaubt nicht die Auslegung, einem

    Im Hinblick auf das Schreiben des Leiters der Landesaufnahmestelle Thüringen in vom 14.04.1993, in dem eine "Rückübernahme" der Kläger nach Thüringen als "nicht möglich" bezeichnet wurde, bestehen auf Seiten des Senats nämlich ernsthafte Zweifel daran, ob die Kläger die ihnen nach Ansicht des Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses gegen das Land Thüringen aus ihrem Status als Aussiedler zustehenden Ansprüche überhaupt rechtzeitig, d. h. innerhalb angemessener Zeit nach Eintritt des Bedarfsfalls, hätten realisieren können (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 29.09.1971, a.a.O. und Urt. des erk. Senats v. 26.04.1990 - 6 S 1903/88 - FEVS 41, 392).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.12.1991 - 12 A 11595/91

    Amtshaftungsanspruch; Enteignungsgleicher Eingriff; Verwaltungsgerichtliche

    Anknüpfungspunkt für die Sozialhilfe ist nämlich die tatsächliche Lage des Hilfebedürftigen und sein tatsächliches Unvermögen, sich die Mittel zu beschaffen, die eine Lebensführung ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 10. Mai 1983, FEVS 33, 275; OVG Hamburg, Beschluß vom 28. April 1989; FEVS 39, 148; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26. April 1990, FEVS 41, 392; HessVGH, Urteil vom 12. Juni 1990, ZFSH 1991, 475).
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